EmpCo-Richtlinie

EmpCo-Richtlinie und neues UWG: Pre-Audit für Umweltaussagen im Onlineshop

Am 27. September 2026 treten die neuen UWG-Vorschriften in Kraft, mit denen Deutschland die Richtlinie (EU) 2024/825 umsetzt — in der Praxis EmpCo-Richtlinie genannt. Sechs neue Per-se-Verbote im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG greifen dann ohne Irreführungsprüfung, vier davon mit unmittelbarem Umweltbezug: die Nummern 2a, 4a, 4b und 4c, dazu die Nummern 10a und 23d. Betroffen sind Formulierungen, die in Produkttexten, Filtern, Siegeln und unsichtbaren Metafeldern stehen können, ohne im Layout aufzufallen. Die Sharpness Solutions GmbH in Oldenburg bietet dazu ein Pre-Audit an: automatisierter Scan der Shopseiten, vollständige technische Auswertung des Produktdatenexports, manuelle Plausibilisierung ausgewählter Treffer. Das ist technische Vorbereitung und Priorisierung, keine Rechtsberatung. Unter der Marke Sharpness entwickeln wir seit 1999 in Oldenburg. Telefon 0441 21 21 63 0, Mo–Fr 9:00–16:00 Uhr. Stand dieser Seite: 17. August 2026.

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Womit Shopbetreiber hier ankommen

Wer nach der EmpCo-Richtlinie sucht, hat gehört, dass sich etwas ändert, und weiß nicht, was das für den eigenen Katalog bedeutet. Vier Ausgangslagen beschreiben wir hier, weil sie technisch an unterschiedlichen Stellen ansetzen. Gemeinsam haben sie eins: Das Problem sitzt nicht im Impressum, sondern in den Produktdaten — und dort an Stellen, die im Shop niemand sieht.

„Das Gesetz ist doch längst verkündet“

Richtig ist: Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG steht seit dem 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. In Kraft tritt es erst am 27. September 2026. Verkündung und Inkrafttreten fallen auseinander, und nur eine einzige Vorschrift gilt bereits seit dem 19. Juni 2026. Wer daraus schließt, er sei im Rückstand, irrt. Wer auf eine Übergangsfrist nach dem Stichtag hofft, irrt ebenfalls: Es gibt keine.

Die Claims stehen nicht nur im Produkttext

Betreiber prüfen die Beschreibungstexte und halten die Sache für erledigt. Umweltaussagen stehen aber auch in Meta-Titel und Meta-Beschreibung, in Schlagwörtern, in der Kurzübersicht, in Eigenschaften, technischen Daten und FAQ-Feldern. Sie stehen in Varianten, die bei einer Korrektur am Hauptartikel unverändert bleiben. Und sie stehen in Herstellertexten, die per Import ins Quellsystem gelaufen sind. Wer nur die sichtbare Seite liest, sieht einen Bruchteil.

Das eigene Siegel ohne Zertifizierung

Ein selbst gestaltetes Nachhaltigkeitsversprechen als Grafik — ein Blatt, ein Kreis, ein Wortlaut — ist schnell eingebaut und fällt im Alltag nicht mehr auf. Ab dem Stichtag ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels per se unzulässig, wenn es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Der Begriff ist weit gefasst und erfasst auch freiwillige private Vertrauenssiegel und Gütezeichen. Verpflichtende gesetzliche Kennzeichnungen sind ausgenommen — das eigene Hausgütesiegel ist es nicht.

„Klimaneutral, das haben wir doch erklärt“

Der Bundesgerichtshof verlangte in seinem Urteil vom 27. Juni 2024, dass ein mehrdeutiger umweltbezogener Begriff wie „klimaneutral“ regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert wird; ein Link oder QR-Code genügt dafür nicht. Ab dem 27. September 2026 kommt es darauf nicht mehr an: Eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist per se unzulässig — auch dann, wenn die Kompensation offengelegt und erläutert wird.

Zwei Daten, die nicht dasselbe sind

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ausgefertigt am 12. Februar 2026 und ausgegeben am 19. Februar 2026, nachzulesen im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 43. Verkündet heißt nicht in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes bestimmt den 27. September 2026 als Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bis dahin gilt für Umweltwerbung das bisherige Recht. Eine einzige Ausnahme ist bereits seit dem 19. Juni 2026 in Kraft: § 5 Absatz 6 UWG, der auf Fernabsatz-Finanzdienstleistungen zielt und aus der Umsetzung einer anderen Richtlinie stammt. Wer liest, das neue UWG gelte seit Februar, liest etwas Falsches. Für die Planung ist der Unterschied wichtig, und zwar in beide Richtungen: Sie sind heute nicht im Rückstand, aber nach dem Stichtag gibt es auch keine Schonfrist. Inkrafttreten und Geltungsbeginn der neuen Vorschriften zur Umweltwerbung fallen auf denselben Tag.

Der europäische Hintergrund sind zwei Fristen aus Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024. Bis zum 27. März 2026 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen und veröffentlichen; anwenden müssen sie diese Maßnahmen ab dem 27. September 2026. Die Richtlinie ändert die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU und zielt auf besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen für Verbraucher. Einen amtlichen Kurznamen trägt sie nicht. „EmpCo“ ist eine in Literatur und Beratungspraxis etablierte Abkürzung, abgeleitet aus dem englischen Titelbestandteil zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Für einen Shop, der sich an deutsche Verbraucher richtet, ist am Ende ohnehin nicht die Richtlinie maßgeblich, sondern das geänderte UWG. Deshalb steht auf dieser Seite der deutsche Gesetzestext im Vordergrund und nicht der Brüsseler Vorgang.

Die Green-Claims-Richtlinie wird mit der EmpCo-Richtlinie leicht verwechselt oder als deren Fortsetzung erwartet. Sie ist bis heute nicht beschlossen. Der Vorschlag COM(2023) 166 final, Verfahren 2023/0085(COD), wird in den EU-Primärquellen weiterhin als laufendes Verfahren geführt: Das Europäische Parlament hat am 12. März 2024 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt, der Standpunkt des Rates in erster Lesung steht aus. Daraus folgt zweierlei. Erstens gibt es derzeit keine eigenständigen unionsrechtlichen Vorab-Nachweis- und Verifizierungspflichten für Umweltaussagen; maßgeblich ist allein das über EmpCo geänderte UWG. Zweitens entlastet dieser Stillstand niemanden. Am Fahrplan des UWG ändert er nichts. Wer darauf wartet, dass sich in Brüssel etwas bewegt, bevor er den eigenen Katalog anfasst, wartet am falschen Datum vorbei.

Die vier umweltbezogenen Verbote, die ohne Irreführungsprüfung greifen

Neu im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ist Nummer 4a: das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Das ist ein Per-se-Verbot. Es wird nicht geprüft, ob die Aussage im Einzelfall irreführt. Entscheidend ist die Definition: Eine allgemeine Umweltaussage liegt vor, wenn die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Ein Fußnotenhinweis oder eine verlinkte Unterseite genügt danach nicht. Die Gegenprobe ist die anerkannte hervorragende Umweltleistung, und die Messlatte liegt hoch: EU-Ecolabel nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, offiziell anerkannte Typ-I-Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. Ein selbst gesetzter Standard reicht nicht. Praktisch heißt das für die Prüfung: Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ oder „nachhaltig“ gehören ab dem Stichtag auf den Prüfstand, wenn im selben Medium keine Spezifizierung danebensteht und keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar ist. Ob eine einzelne Fundstelle tatsächlich eine allgemeine Umweltaussage in diesem Sinne ist, entscheidet der konkrete Kontext — und abschließend eine anwaltliche Prüfung.

Nummer 4b verbietet die unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage: eine Aussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, obwohl sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt oder eine bestimmte Aktivität bezieht. Zu den Prüfmustern gehören der „nachhaltige Onlineshop“, bei dem allein der Versand kompensiert wird, und das „umweltfreundliche Produkt“, bei dem nur die Verpackung recycelt ist. Ob eine konkrete Aussage darunter fällt, ist eine rechtliche Würdigung im Einzelfall. Nummer 4c betrifft kompensationsbasierte Aussagen: Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der Bundesgerichtshof verlangte im Urteil vom 27. Juni 2024 zum Aktenzeichen I ZR 98/23, dass ein mehrdeutiger umweltbezogener Begriff wie „klimaneutral“ regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert wird; ein Link oder QR-Code genügt dafür nicht. Ob eine solche Erläuterung bei kompensationsgestützten Aussagen ausreicht, hatte er nicht zu entscheiden. Ab dem 27. September 2026 kommt es darauf nicht mehr an: Nummer 4c greift unabhängig von der Erläuterung.

Nummer 2a trifft die Siegel: das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Zertifizierungssystem ist im Gesetz definiert als System der Überprüfung durch Dritte mit öffentlich einsehbaren Bedingungen, diskriminierungsfreiem Zugang, festgelegten Verfahren für Verstöße und objektiver Überwachung durch einen Dritten. Wer sein Siegel selbst vergibt, erfüllt das nicht. Dazu kommt die Weite des Begriffs Umweltaussage: Erfasst sind Text, Bilder, grafische Elemente und Symbole, ausdrücklich auch Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Ein grünes Blatt-Icon in der Kachelansicht kann bereits eine Umweltaussage sein, ein Produktname mit „Eco“ ebenfalls. Genau deshalb reicht es nicht, die Beschreibungstexte durchzusehen — die Prüfung muss auch Bezeichnungen, Attribute und Bildbausteine erreichen.

Neben den vier umweltbezogenen Verboten stehen weitere Änderungen, die für Shops praktisch werden. Nach dem neuen § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG ist eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung irreführend, wenn ihr keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind; der Plan muss messbare und zeitgebundene Ziele sowie die zur Umsetzung nötigen Mittel benennen und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Nach dem neuen § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG ist es irreführend, mit Vorteilen für Verbraucher zu werben, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben; anders als bei den Anhang-Nummern bleibt es hier bei der Irreführungsprüfung. Die neue Nummer 10a des Anhangs verbietet es — ebenfalls ohne Irreführungsprüfung —, gesetzliche Produktanforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen. Ebenfalls im Anhang erfasst Nummer 23d irreführende Angaben zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit. § 5b Absatz 3a UWG bringt Informationspflichten für Dienste, die Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen vergleichen.

Wie das Pre-Audit prüft: drei Quellen, alle Felder, alle Varianten

Das Pre-Audit stützt sich auf drei Erkenntnisquellen, die sich gegenseitig korrigieren. Erstens ein automatisierter Scan der öffentlich auffindbaren Shopseiten: Er zeigt, was ein Leser tatsächlich zu sehen bekommt, einschließlich Kategorietexten und Landingpages. Zweitens die vollständige technische Auswertung des Produktdatenexports über alle Datenfelder: Sie zeigt, was im Quellsystem steht, auch dort, wo es aktuell nirgends ausgespielt wird. Drittens die manuelle Plausibilisierung ausgewählter Treffer samt Gegenprüfung an den Herstellerinformationen: Sie trennt die echten Prüfkandidaten von den Zufallstreffern. Ohne die dritte Quelle wäre das Ergebnis eine Trefferliste, mit der niemand arbeiten kann; ohne die zweite bliebe die halbe Datenbasis unsichtbar. Das Verfahren ist auf große Kataloge mit tiefer Variantenstruktur ausgelegt. Angaben zu Mandanten machen wir nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich als Referenz gut lesen würden.

Untersucht werden nicht nur die sichtbaren Produkttexte. Dazu gehören auch Meta-Beschreibung und Meta-Titel, Schlagwörter, die Kurzübersicht, Eigenschaften, technische Daten und FAQ-Felder — also genau die Stellen, an denen Formulierungen jahrelang unbemerkt stehen bleiben, weil sie im Layout nicht auffallen. Ebenso wichtig sind die Varianten, und zwar über alle Ebenen hinweg. Wird ein Claim nur am Hauptartikel korrigiert, bleibt er in den Varianten stehen und taucht beim nächsten Export wieder auf. Deshalb läuft die Auswertung über den vollständigen Datenbestand und nicht über eine Stichprobe. Der Nebeneffekt ist praktisch: Sie bekommen eine belastbare Übersicht, welches Feld welchen Text enthält und aus welchem Import er stammt. Das ist auch dann nützlich, wenn ein Teil der Treffer sich am Ende als unproblematisch erweist.

Die Risikofelder ordnen wir nach Priorität. Ganz oben stehen allgemeine Umweltclaims ohne Spezifizierung im selben Medium. Danach prozentuale Sparclaims ohne sichtbare Vergleichsbasis. Danach Gesamtprodukt-Aussagen, obwohl die Wirkung nur an einem einzelnen Bauteil oder an der Verpackung hängt. Danach absolute Wirkungsversprechen, also Formulierungen wie „verhindert“, „garantiert“ oder „vollständig“, die keinen Spielraum lassen und deshalb schwer zu belegen sind. Danach Siegel ohne belegbares Zertifizierungssystem. Danach Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsclaims. Und zuletzt, aber nicht zu vernachlässigen, die unsichtbaren Meta- und Schlagwortfelder, die bei einer Sichtprüfung im Shop systematisch durchrutschen. Diese Reihenfolge ist eine Arbeitsreihenfolge, keine Bewertung der Rechtslage: Sie sagt, womit eine Bereinigung anfängt, wenn die Zeit begrenzt ist. Welche Klasse in Ihrem Katalog am stärksten besetzt ist, hängt daran, woher Ihre Produkttexte kommen.

Was ein Treffer bedeutet — und was nicht

Ein automatisierter Begriffstreffer ist kein Rechtsverstoß. Er ist ein Prüfkandidat, nicht mehr. „Grün“ kann eine Farbe bezeichnen, „nachhaltig“ kann sich in einem Fließtext auf etwas ganz anderes beziehen als auf die Umwelt, und ein Wortbestandteil kann rein zufällig treffen. Umgekehrt übersieht ein Scan Formulierungen, die eine Umweltaussage transportieren, ohne eines der gesuchten Wörter zu benutzen. Beides ist der Grund, warum die manuelle Plausibilisierung zum Verfahren gehört und nicht als Zusatzleistung verkauft wird. Wir schreiben in den Befund deshalb nicht, was verboten ist, sondern was geprüft werden muss und warum. Eine Trefferliste, die jeden Fund als Verstoß ausweist, erzeugt Arbeit an der falschen Stelle und Vertrauen an der falschen Stelle gleich mit. Deshalb steht neben jedem Treffer, in welchem Feld er gefunden wurde und warum er auf die Liste gehört.

Der erfasste Umfang hat Grenzen, und die benennen wir vorher. Nicht indexierte Seiten, dynamisch nachgeladene Inhalte, Texte in Bildern, PDF-Dokumente, Banner, strukturierte Daten und Seiten, die während des Laufs nicht erreichbar sind, liegen außerhalb des automatisierten Scans. Der Produktdatenexport gleicht einen Teil davon aus, weil er das Quellsystem vollständig abbildet, aber er kennt nur, was im Quellsystem steht — nicht das, was ein Theme oder eine Erweiterung zusätzlich ausgibt. Wer eine vollständige Abdeckung zusagt, sagt etwas zu, das eine automatisierte Prüfung nicht leisten kann. Uns ist es lieber, Sie wissen, welcher Teil Ihres Auftritts geprüft wurde und welcher nicht, als dass Sie sich auf eine Zahl verlassen, die diese Unterscheidung verwischt.

Und hier hört unsere Arbeit auf: Das Pre-Audit ist keine Rechtsberatung und kein Rechtsgutachten. Die Sharpness Solutions GmbH ist eine Digitalagentur, keine Kanzlei. Wir sagen Ihnen, welche Formulierungen in welchen Feldern stehen, welchem Risikomuster sie entsprechen und in welcher Reihenfolge eine Bereinigung sinnvoll ist. Ob eine konkrete Aussage im Einzelfall zulässig bleibt, ist eine rechtliche Würdigung, und die verlangt eine anwaltliche Prüfung. Für wesentliche Claims empfehlen wir diese Prüfung vor der endgültigen Freigabe ausdrücklich. Das Pre-Audit dient der internen Vorbereitung, der Priorisierung und der technischen Bereinigung — es ersetzt die juristische Entscheidung nicht, es bereitet sie vor, weil die Kanzlei nicht mehr suchen muss, sondern bewerten kann. Eine Zusage auf Rechtssicherheit oder Abmahnsicherheit geben wir nicht — sie läge außerhalb dessen, was eine Digitalagentur beurteilen kann.

Korrekturstandard, Maßnahmenplan und Nachweisakte

Der Korrekturstandard ist einfacher, als er klingt: Pauschale Begriffe werden durch konkrete Eigenschaften ersetzt. Statt „umweltfreundlich“ steht dann der Materialanteil, die Funktionsweise oder eine messbare Kenngröße im Text. Sparclaims werden an ihre Voraussetzungen und an einen definierten Ausgangszustand gebunden, statt frei im Raum zu stehen. Prozentangaben bekommen, was sie überprüfbar macht: Vergleichsprodukt, Bedingungen, Zeitraum, Methode und Quelle. Absolute Formulierungen werden in Möglichkeits- oder Reduktionsaussagen umformuliert, weil ein „verhindert“ eine Zusage ist und ein „reduziert unter den genannten Bedingungen“ eine Beschreibung. Der Wortlaut wird dabei nicht weicher, sondern genauer. Ein Nebeneffekt betrifft die Verkaufstexte: Konkrete Angaben lesen sich sachlicher, sie sind aber auch belastbarer — und sie lassen sich in Filtern und in der Suche als Merkmal verwenden, was für Adjektive nicht gilt.

Der Maßnahmenplan läuft in Phasen. Zuerst werden unbelegte Claims gesperrt oder ersetzt, beginnend bei der obersten Risikoklasse. Parallel gehen Anfragen an die Hersteller: claimspezifische Nachweise, Testprotokolle und Angaben zum Geltungsbereich, damit klar ist, für welche Artikel eine Unterlage überhaupt gilt. Dann werden die Quellsystemfelder systematisch bereinigt, einschließlich der Meta-Daten und aller Varianten, damit die Korrektur den nächsten Import übersteht. Danach wird eine Freigabematrix eingeführt: Claim, freigegebener Wortlaut, Vergleich, Bedingungen, Quelle, Gültigkeit und Freigabeverantwortung in einer Tabelle, die jemand pflegt. Nach der Umsetzung wird erneut vollständig gescannt, weil eine Bereinigung ohne Nachkontrolle eine Absichtserklärung bleibt. Und zuletzt wird die Prüfung von Lieferantentexten und Zertifikaten dauerhaft in den Produktdatenprozess integriert, damit der nächste Katalogimport nicht alles zurückholt.

Was in die Nachweisakte gehört, lässt sich als Mindestliste festhalten. Erstens der exakte freigegebene Wortlaut samt der betroffenen Artikel und Varianten — nicht das Thema, sondern der Satz. Zweitens das konkrete Vergleichsprodukt oder ein eindeutig definierter Ausgangszustand. Drittens Messmethode, Prüfbedingungen, Konfiguration, Zeitraum und geografischer Bezug, soweit sie für die Aussage relevant sind. Viertens die Herstellerunterlage oder ein unabhängiger Prüfbericht, jeweils mit Version und Datum. Fünftens bei Siegeln der Geltungsbereich samt Ablauf- oder Überprüfungsdatum. Sechstens Freigabedatum, verantwortliche Stelle und Wiedervorlagefrist. Diese Akte ist kein Selbstzweck und kein Ordner für den Schrank. Sie ist der Unterschied zwischen einer Aussage, die Sie im Ernstfall in wenigen Minuten erklären können, und einer, an deren Herkunft sich im Haus niemand mehr erinnert. Und sie ist die Grundlage dafür, dass eine Kanzlei bewerten kann, statt zu recherchieren.

Ablauf

Wissen Sie, was in Ihren Produktdaten steht?

Der Stichtag ist der 27. September 2026. Wir scannen die Shopseiten, werten den Produktdatenexport über alle Felder aus und plausibilisieren ausgewählte Treffer manuell. Ergebnis ist ein Befund mit Risikomustern und Arbeitsreihenfolge — keine Rechtsberatung und keine Zusage auf Rechtssicherheit. 0441 21 21 63 0, Mo–Fr 9:00–16:00 Uhr, oder über das Formular.

  1. 01

    Erstgespräch und Zuschnitt

    Sie schildern, welches Shopsystem läuft, wie viele Artikeldatensätze im Katalog stehen und wie die Produktdaten dorthin kommen — eigene Redaktion, Herstellerimport oder PIM. Daraus ergibt sich, welche Felder überhaupt existieren, wie tief die Variantenstruktur reicht und wo eine Auswertung sinnvoll ansetzt. Wir klären außerdem, was Sie bereits selbst geprüft haben, damit wir das nicht ein zweites Mal tun. Erreichbar sind wir Mo–Fr 9:00–16:00 Uhr, telefonisch oder über das Formular.

  2. 02

    Datenexport und Scan

    Wir brauchen einen vollständigen Produktdatenexport über alle Felder, inklusive Varianten, und Ihre Freigabe für einen automatisierten Scan der öffentlich auffindbaren Shopseiten. Beides läuft ohne Eingriff in den Livebetrieb und ohne Änderung an Ihren Daten. Für den Export genügt in der Regel eine bestehende Exportschnittstelle; wo keine existiert, richten wir eine ein, die Sie danach behalten. Die Daten liegen während der Auswertung auf eigenen Servern in Deutschland.

  3. 03

    Technische Auswertung

    Der Export wird über alle Datenfelder ausgewertet, nicht über eine Stichprobe: Beschreibung, Kurzübersicht, Eigenschaften, technische Daten, FAQ-Felder, Schlagwörter, Meta-Titel und Meta-Beschreibung. Parallel läuft der Scan über die Shopseiten. Jeder Treffer wird mit Feld, Artikelbezug, Variantenzugehörigkeit und Fundstelle protokolliert, damit später klar ist, wo genau korrigiert werden muss — und damit sich nach der Bereinigung überprüfen lässt, ob die Korrektur wirklich überall angekommen ist.

  4. 04

    Manuelle Plausibilisierung

    Ausgewählte Treffer sehen wir uns einzeln an und gleichen sie gegen die Herstellerinformationen ab. Hier fallen die Zufallstreffer heraus — die Farbe „grün“, der zufällige Wortbestandteil, der Satz, der gar nicht von der Umwelt handelt. Und hier zeigt sich, welche Aussagen tatsächlich einen Nachweis brauchen und für welche Artikel eine vorhandene Unterlage überhaupt gilt. Das Ergebnis ist keine Trefferzahl, sondern eine nach Risikomustern sortierte Liste von Prüfkandidaten.

  5. 05

    Befund und Priorisierung

    Sie bekommen schriftlich, welche Formulierungsmuster in welchen Feldern auftreten, welcher Risikoklasse sie zuzuordnen sind, welcher Korrekturstandard technisch dafür gilt und in welcher Reihenfolge sinnvoll gearbeitet wird. Dazu gehört die Angabe des erfassten Umfangs und ausdrücklich dessen, was außerhalb lag: Bildtexte, PDFs, Banner, nicht indexierte Seiten. Was eine abschließende rechtliche Bewertung verlangt, benennen wir als solches und bewerten es nicht selbst.

  6. 06

    Bereinigung und Nachlauf

    Auf Wunsch setzen wir die Korrekturen im Quellsystem um — Felder, Metadaten, Varianten — und scannen danach erneut vollständig, weil eine Bereinigung ohne Nachkontrolle eine Absichtserklärung bleibt. Freigabematrix und Nachweisakte richten wir mit Ihnen ein, und die Prüfung von Lieferantentexten und Zertifikaten wandert dauerhaft in Ihren Produktdatenprozess. Die abschließende rechtliche Freigabe wesentlicher Claims gehört in eine Kanzlei, nicht zu uns.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das verschärfte UWG für Umweltwerbung?

Ab dem 27. September 2026. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 43 ausgegeben, tritt nach Artikel 2 aber erst am 27. September 2026 in Kraft. Bis dahin gilt für Umweltwerbung das bisherige Recht. Eine Ausnahme ist bereits seit dem 19. Juni 2026 in Kraft: § 5 Absatz 6 UWG, der aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 zu Fernabsatz-Finanzdienstleistungen stammt. Eine Übergangsfrist nach dem 27. September 2026 sieht das Gesetz nicht vor.

Ist das neue UWG heute schon in Kraft?

Nein. Verkündung und Inkrafttreten fallen bei diesem Gesetz auseinander. Verkündet wurde es am 19. Februar 2026, in Kraft tritt der Hauptteil am 27. September 2026. Wer liest, das neue UWG gelte seit Februar 2026, liest eine falsche Aussage. Für Shopbetreiber ist das eine gute und eine schlechte Nachricht zugleich: Sie sind heute nicht im Rückstand, haben aber nach dem Stichtag auch keine Schonfrist. Inkrafttreten und Geltungsbeginn der neuen Vorschriften zur Umweltwerbung fallen auf denselben Tag. Wer den eigenen Katalog vorher sichten will, hat dafür ein festes Zeitfenster.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Gemeint ist die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU ändert. Sie zielt auf den Schutz vor Greenwashing und vorzeitiger Obsoleszenz durch Verbote unlauterer Umweltwerbung und zusätzliche Informationspflichten. Einen amtlichen Kurznamen trägt die Richtlinie nicht. „EmpCo“ ist eine in Literatur und Beratungspraxis etablierte Abkürzung, abgeleitet aus dem englischen Titelbestandteil zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Für einen deutschen Shop ist nicht die Richtlinie unmittelbar maßgeblich, sondern das deutsche Umsetzungsgesetz, also das geänderte UWG.

Darf ich „klimaneutral“ ab dem 27. September 2026 noch schreiben?

Nicht, wenn die Aussage auf Kompensation gegründet ist. Die neue Nummer 4c im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG untersagt per se Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der Bundesgerichtshof verlangte mit Urteil vom 27. Juni 2024 zum Aktenzeichen I ZR 98/23, dass ein mehrdeutiger umweltbezogener Begriff wie „klimaneutral“ regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert wird; ein Link oder QR-Code genügt dafür nicht. Ob eine Erläuterung bei kompensationsgestützten Aussagen ausreicht, hatte er nicht zu entscheiden — ab dem Stichtag kommt es darauf nicht mehr an. Ob eine konkrete Formulierung in Ihrem Shop unter Nummer 4c fällt, ist eine rechtliche Bewertung und gehört in eine anwaltliche Prüfung.

Was ist eine „allgemeine Umweltaussage“?

Das Gesetz definiert sie als schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Der entscheidende Punkt ist das Medium: Eine Fußnote oder eine verlinkte Unterseite genügt nicht. Nach der neuen Nummer 4a ist eine solche Aussage per se unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Diese Leistung ist eng gefasst — EU-Ecolabel, offiziell anerkannte Typ-I-Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. Ein selbst gesetzter Standard genügt nicht.

Sind eigene Nachhaltigkeitssiegel im Shop noch erlaubt?

Die neue Nummer 2a im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG untersagt per se das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Der Begriff Nachhaltigkeitssiegel ist weit gefasst und erfasst auch freiwillige private Vertrauenssiegel und Gütezeichen; verpflichtende gesetzliche Kennzeichnungen sind ausgenommen. Ein Zertifizierungssystem verlangt nach der gesetzlichen Definition unter anderem eine Überprüfung durch Dritte, öffentlich einsehbare Bedingungen, diskriminierungsfreien Zugang, Verfahren für den Umgang mit Verstößen und eine objektive Überwachung. Ein selbst vergebenes Hausgütesiegel erfüllt das nicht.

Gilt das auch für Bilder, Icons, Markennamen und Produktbezeichnungen?

Ja. Die gesetzliche Definition der Umweltaussage ist bewusst weit: Erfasst ist jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen. Ein grünes Blatt-Icon in der Kachelansicht kann bereits eine Umweltaussage sein, ebenso ein Produktname mit einem Umweltbezug im Wortbestandteil. Für die Prüfung eines Shops folgt daraus, dass die Beschreibungstexte allein nicht reichen. Bezeichnungen, Attribute, Bildbausteine und Bausteine des Themes gehören dazu — und ein Teil davon ist nur über den Produktdatenexport zuverlässig zu erreichen.

Sind prozentuale Angaben wie „50 % weniger CO2“ jetzt verboten?

Eine eigene Verbotsnorm speziell für quantifizierte Umweltaussagen enthält das geänderte UWG nicht. Weder die Definitionen in § 2 noch § 5, § 5b oder die neuen Anhang-Nummern regeln Prozent- oder Zahlenangaben gesondert. Solche Aussagen unterliegen weiterhin den allgemeinen Irreführungsregeln und der Darlegungslast des Werbenden. Ist eine quantifizierte Aussage zugleich eine allgemeine Umweltaussage, eine Aussage zum gesamten Produkt oder eine kompensationsbasierte Aussage, greifen allerdings die Nummern 4a, 4b oder 4c. Im Pre-Audit behandeln wir prozentuale Sparclaims ohne sichtbare Vergleichsbasis deshalb als eigene Risikoklasse — nicht weil sie verboten wären, sondern weil sich prüfen lässt, ob die Angaben, die sie überprüfbar machen — Vergleichsprodukt, Bedingungen, Zeitraum, Methode und Quelle —, im Datensatz überhaupt hinterlegt sind.

Entlastet die Green-Claims-Richtlinie, wenn sie später kommt?

Die Green-Claims-Richtlinie ist bis heute nicht beschlossen und gilt nicht. Der Vorschlag COM(2023) 166 final, Verfahren 2023/0085(COD), wird in den EU-Primärquellen weiterhin als laufendes Verfahren geführt: Das Europäische Parlament hat am 12. März 2024 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt, der Standpunkt des Rates in erster Lesung steht aus. Daraus folgt, dass es derzeit keine eigenständigen unionsrechtlichen Vorab-Nachweis- und Verifizierungspflichten für Umweltaussagen gibt. Maßgeblich ist allein das über EmpCo geänderte UWG. Am Fahrplan zum 27. September 2026 ändert der Stillstand nichts — er verschiebt weder den Stichtag noch die neuen Per-se-Verbote.

Ist ein Treffer im automatisierten Scan ein Rechtsverstoß?

Nein. Ein Begriffstreffer ist ein Prüfkandidat, nicht mehr. „Grün“ kann eine Farbe bezeichnen, ein Wortbestandteil kann zufällig treffen, und ein Satz kann sich auf etwas ganz anderes beziehen als auf die Umwelt. Umgekehrt übersieht ein Scan Formulierungen, die eine Umweltaussage transportieren, ohne eines der gesuchten Wörter zu verwenden. Genau deshalb gehört die manuelle Plausibilisierung ausgewählter Treffer zum Verfahren und ist keine Zusatzleistung. Im Befund steht deshalb nicht, was verboten ist, sondern was geprüft werden muss und warum. Eine Liste, die jeden Fund als Verstoß ausweist, erzeugt Arbeit an der falschen Stelle.

Was prüft das Pre-Audit nicht?

Außerhalb des automatisierten Scans liegen nicht indexierte Seiten, dynamisch nachgeladene Inhalte, Texte in Bildern, PDF-Dokumente, Banner, strukturierte Daten und Seiten, die während des Laufs nicht erreichbar sind. Der Produktdatenexport gleicht einen Teil davon aus, weil er das Quellsystem vollständig abbildet — er kennt aber nur, was im Quellsystem steht, nicht das, was ein Theme oder eine Erweiterung zusätzlich ausgibt. Wir benennen den erfassten Umfang im Befund ausdrücklich, einschließlich der Lücken. Eine automatisierte Prüfung kann falsch-positive Treffer liefern und Treffer übersehen. Wer vollständige Abdeckung zusagt, sagt etwas zu, das technisch nicht geht.

Ist das Pre-Audit eine Rechtsberatung?

Nein. Die Sharpness Solutions GmbH ist eine Digitalagentur in Oldenburg, keine Kanzlei. Das Pre-Audit ist kein Rechtsgutachten und keine Rechtsberatung. Es dient der internen Vorbereitung, der Priorisierung und der technischen Bereinigung: Wir zeigen, welche Formulierungen in welchen Feldern und Varianten stehen, welchem Risikomuster sie entsprechen und welcher Korrekturstandard technisch dafür gilt. Die abschließende rechtliche Würdigung einer konkreten Aussage verlangt eine anwaltliche Einzelfallprüfung, und die empfehlen wir vor der endgültigen Freigabe wesentlicher Claims ausdrücklich. Eine Zusage auf Rechtssicherheit oder Abmahnsicherheit geben wir nicht — sie läge außerhalb dessen, was wir beurteilen können.

Drohen bei Umweltwerbung Bußgelder?

Konkrete Beträge nennen wir auf dieser Seite nicht. Wichtig ist zunächst die Reichweite: Die Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 UWG knüpft an weitverbreitete Verstöße im Sinne des § 5c UWG an, nicht an jeden UWG-Verstoß. Geahndet werden kann sie außerdem nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394. Der Bußgeldrahmen selbst wird durch das Änderungsgesetz der Höhe nach nicht angehoben; die Vorschrift wird neu gegliedert, und § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist gegenüber Unternehmern nicht anzuwenden. Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Absatz 3 UWG Mitbewerber sowie die dort genannten Verbände, Einrichtungen und Kammern. Welcher Rahmen im Einzelfall gilt und ob er überhaupt einschlägig ist, ist eine rechtliche Bewertung und gehört in eine anwaltliche Prüfung.

Was kostet das Pre-Audit und wie lange dauert es?

Feste Zahlen nennen wir erst, wenn wir wissen, worüber wir reden. Der Aufwand hängt an der Zahl der Artikeldatensätze, an der Zahl der belegten Datenfelder, an der Variantentiefe und daran, ob ein vollständiger Produktdatenexport bereits existiert oder erst eingerichtet werden muss. Deshalb steht am Anfang ein Erstgespräch und danach ein schriftliches Angebot mit abgegrenztem Umfang, nicht eine Preisliste auf einer Webseite. Laufende Betreuung und Reaktionszeiten regelt ein Wartungsvertrag mit SLA; die Konditionen dazu bekommen Sie auf Anfrage. Rufen Sie an: 0441 21 21 63 0, Mo–Fr 9:00–16:00 Uhr.

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Womit sollen wir anfangen?

Beschreiben Sie kurz, welches Shopsystem läuft, wie die Produktdaten dorthin kommen und was Sie bereits geprüft haben. Wenn es schneller gehen soll, rufen Sie an.

  • Antwort von jemandem, der das System kennt — keine Warteschleife
  • Einschätzung vor dem Angebot, auch wenn sie gegen ein Projekt spricht
  • Ihre Angaben gehen per E-Mail an uns, nicht in ein CRM eines Dritten

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