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Barrierefreie Websites und Onlineshops — was das BFSG verlangt

Gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit auch für Sie? Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz barrierefreie Websites und Onlineshops überall dort, wo Verbraucherinnen und Verbraucher online kaufen, buchen oder Verträge abschließen. Für reine B2B-Angebote gilt es nicht, für Kleinstunternehmen greift eine Ausnahme. Wir ordnen ein, was das technisch für Ihre Website oder Ihren Shop bedeutet — und setzen es um.

BFSGWCAG 2.2 AAEN 301 549Audit & Umbau

Für wen die Pflicht gilt — und für wen nicht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Betroffen sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten: der klassische B2C-Onlineshop, Buchungs- und Terminstrecken, Bankdienstleistungen für Privatkunden, Personenbeförderung im Fern- und Luftverkehr, Telekommunikation und E-Books. Entscheidend ist nicht, ob Sie sich als Shop verstehen, sondern ob jemand bei Ihnen online einen Vertrag abschließen kann. Wer betroffen ist und die Anforderungen nicht erfüllt, muss mit Beanstandungen der Marktüberwachungsbehörden rechnen. Daneben kursieren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die BFSG-Verstöße über § 3a UWG angreifen; ob das trägt, ist gerichtlich noch nicht entschieden.

Zwei Gruppen bleiben außen vor. Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich nicht darunter, weil das Gesetz auf Verbraucher zielt. Für Dienstleistungen gilt zusätzlich eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Produkte greift diese Ausnahme nicht. Öffentliche Stellen des Bundes sind ohnehin seit Jahren über die BITV 2.0 verpflichtet, Länder und Kommunen über entsprechendes Landesrecht — ein anderer Rechtsrahmen. Ob Ihr Angebot im Einzelfall betroffen ist, bewertet verbindlich eine Anwältin oder ein Anwalt; wir setzen die technischen Anforderungen um. Und ein verbreitetes Missverständnis gleich mit: § 38 BFSG enthält Übergangsfristen, die aber Produkte und Selbstbedienungsterminals betreffen — nicht Websites und Onlineshops. Für die gilt der 28. Juni 2025 ohne Schonfrist.

Der Maßstab: EN 301 549 und WCAG 2.1 AA

Der praktische Prüfmaßstab ist die europäische Norm EN 301 549 — sie beschreibt den anerkannten Stand der Technik; rechtlich verbindlich sind BFSG und BFSGV. Die derzeit im EU-Amtsblatt zitierte Fassung verweist für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1, Konformitätsstufe AA; die Nachfolgefassung mit WCAG 2.2 AA ist angekündigt. Wir prüfen deshalb bereits gegen 2.2 — die zusätzlichen Kriterien sind überschaubar und ersparen eine zweite Runde. Das ist kein Katalog von Meinungen, sondern eine Liste prüfbarer Kriterien.

Konkret heißt das: ausreichende Farbkontraste, für normalen Text mindestens 4,5:1. Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, mit sichtbarem Fokus an jeder Station. Alternativtexte, die den Inhalt eines Bildes wiedergeben statt den Dateinamen. Korrekte HTML-Semantik und eine Überschriftenhierarchie, die nicht dem Layout folgt, sondern der Struktur. Beschriftete Formularfelder mit Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist. Information nie allein über Farbe. Zoom bis 200 Prozent ohne Informationsverlust. Untertitel bei Videos. ARIA nur dort, wo natives HTML nicht ausreicht. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit verlangen WCAG und EN 301 549 übrigens nicht — das ist eine Pflicht öffentlicher Stellen aus der BITV 2.0. Wer unter das BFSG fällt, schuldet die Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG, üblicherweise in den AGB.

Warum Overlays nichts lösen — und wie geprüft wird

Ein Accessibility-Overlay — oft als „Barrierefreiheits-Widget“ verkauft — ist ein Skript, das sich über eine Website legt und Schriftgrößen, Kontraste oder eine Vorlesefunktion anbietet. Es repariert nicht, was darunter liegt. Fehlt einem Button die Beschriftung, fehlt sie auch mit Widget; ist die Überschriftenstruktur falsch, bleibt sie falsch. Barrierefreiheit entsteht im Markup, nicht in einem eingebundenen Skript. Nutzerinnen und Nutzer von Screenreadern arbeiten außerdem längst mit ihren eigenen Hilfsmitteln — ein Overlay kommt diesen eher in die Quere, statt zu helfen.

Auch bei der Prüfung hilft kein Knopfdruck. Automatische Werkzeuge wie axe, Lighthouse oder WAVE finden zuverlässig, was maschinell entscheidbar ist: fehlende Alternativtexte, zu geringe Kontraste, kaputte Labels. Ob ein Alternativtext den Inhalt trifft, ob die Tastaturreihenfolge einem Sinn folgt, ob ein Dialog den Fokus hält — das sieht man erst beim manuellen Test. Wir prüfen deshalb zweistufig: automatisiert über den gesamten Seitenbestand, manuell mit Tastatur und Screenreader an den Strecken, die wirklich zählen.

Umsetzung im Bestand und im Neubau

Bestehende Systeme fangen wir mit einem Audit an: repräsentative Seiten und die vollständigen Kaufs-, Buchungs- und Kontaktstrecken, geprüft gegen WCAG 2.1 AA. Daraus wird ein priorisierter Maßnahmenplan — zuerst die Blocker, die eine Bestellung unmöglich machen, dann die Mängel, die sie erschweren, zuletzt die Feinheiten. Sie sehen, was Aufwand kostet und was in einem Nachmittag erledigt ist. Umgesetzt wird in TYPO3, WordPress und Shopware 6, im Theme und in den Templates.

Bei neuen Projekten ist Barrierefreiheit kein Nachtrag, sondern Teil von Konzept, Design und Frontend. Kontraste werden im Farbsystem festgelegt, Komponenten von Anfang an tastaturbedienbar gebaut, Redakteurinnen und Redakteure lernen, wie Alternativtexte und Überschriften gepflegt werden. Ein Nebeneffekt, den wir nicht zum Hauptargument machen: Was für einen Screenreader sauber strukturiert ist, lesen Suchmaschinen und KI-Assistenten ebenfalls besser. Semantik zahlt doppelt. Fragen zum Stand Ihrer Website beantworten wir Mo–Fr von 9:00 bis 16:00 Uhr unter 0441 21 21 63 0 oder info@sharpness.de.

Häufige Fragen

Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr bedienen — also für B2C-Onlineshops, Buchungs- und Terminstrecken, Bankdienstleistungen für Privatkunden, Personenbeförderung, Telekommunikation und E-Books. Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich nicht darunter. Bei Dienstleistungen gibt es zusätzlich eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die verbindliche Bewertung des Einzelfalls gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt; Sharpness Solutions setzt die technischen Anforderungen um.

Was passiert, wenn eine Website oder ein Onlineshop nicht barrierefrei ist?

Erfüllt ein betroffenes Angebot die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nicht, können Marktüberwachungsbehörden die Mängel beanstanden und eine Nachbesserung verlangen; bleibt sie aus, drohen Bußgelder und im Extremfall die Untersagung des Angebots. Daneben kursieren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen über § 3a UWG; ob sie tragen, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Verbraucher und beauftragte Verbände können nach § 32 BFSG ein Einschreiten der Marktüberwachungsbehörde beantragen. In der Praxis beginnt es meist harmloser: mit einer Beschwerde über die Feedback-Möglichkeit oder einer Anfrage der Behörde. Wer den Stand seiner Website kennt und einen Maßnahmenplan vorlegen kann, steht dann deutlich besser da als jemand, der erst dann anfängt zu prüfen.

Gilt das BFSG auch für B2B-Shops?

Reine B2B-Shops fallen grundsätzlich nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, weil sich das Gesetz auf Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bezieht. Die Abgrenzung ist in der Praxis aber selten so sauber, wie sie im Organigramm aussieht: Sobald ein Shop auch an Privatpersonen verkauft, sobald Gewerbetreibende ohne Prüfung bestellen können oder eine öffentlich zugängliche Buchungsstrecke existiert, wird es eine Einzelfallfrage. Diese Bewertung gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt. Unabhängig davon profitieren auch B2B-Nutzer von Tastaturbedienung und lesbaren Kontrasten.

Reicht ein Accessibility-Overlay, um die Anforderungen zu erfüllen?

Nein, ein Accessibility-Overlay erfüllt die Anforderungen nicht — es überdeckt Barrieren, statt sie zu beheben. Das Skript wird über eine bestehende Website gelegt und ändert nichts am Quelltext, in dem die Probleme stecken: Fehlende Beschriftungen, falsche Überschriftenhierarchien und nicht tastaturbedienbare Elemente bleiben. Barrierefreiheit entsteht im Markup, nicht in einem eingebundenen Skript. Sharpness Solutions baut deshalb die Templates selbst um — in TYPO3, WordPress und Shopware 6.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Der Aufwand hängt vom Zustand des Systems ab, deshalb steht am Anfang immer ein Audit und keine Pauschale. Eine gepflegte Website mit sauberem Theme braucht oft nur Korrekturen an Kontrasten, Fokusstilen und Formularen. Ein gewachsener Shop mit Baukasten-Seiten, Fremdplugins und individuellen Widgets ist ein Umbauprojekt. Nach dem Audit bekommen Sie von Sharpness Solutions einen priorisierten Maßnahmenplan mit Aufwand je Position — und entscheiden selbst, was zuerst gemacht wird.

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